Rechtsprechung
   BFH, 07.05.2008 - VIII R 9/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,17006
BFH, 07.05.2008 - VIII R 9/08 (https://dejure.org/2008,17006)
BFH, Entscheidung vom 07.05.2008 - VIII R 9/08 (https://dejure.org/2008,17006)
BFH, Entscheidung vom 07. Mai 2008 - VIII R 9/08 (https://dejure.org/2008,17006)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,17006) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Statthaftigkeit nur ausdrücklich zugelassener Revision; keine Umdeutung unstatthafter Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Statthaftigkeit einer Revision an den BFH; keine Umdeutung einer unstatthaften Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.09.2007 - X R 23/07

    Umdeutung nicht zugelassener Revision in eine NZB?

    Auszug aus BFH, 07.05.2008 - VIII R 9/08
    Wird die Revision weder im Tenor noch in den Gründen des Urteils zugelassen, so ist ihre Zulassung nach ständiger Rechtsprechung des BFH versagt (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2007 X R 23/07, BFH/NV 2007, 2333, m.w.N.).

    Eine Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Steuerberater --bei dem die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt wird-- das Rechtsmittel eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet hat (BFH-Beschlüsse vom 21. März 1995 VIII R 7/95, BFH/NV 1995, 995; vom 6. November 2003 VIII R 19/03, n.v., m.w.N.; in BFH/NV 2007, 2333, m.w.N.), und weil der Kläger und Revisionskläger (Kläger) auch nach dem rechtlichen Hinweis der Geschäftsstelle des erkennenden Senats im Schreiben vom 3. April 2008 keinerlei weitere Erklärung mehr abgegeben hat.

    Eine Umdeutung würde darüber hinaus auch daran scheitern, dass zwischen einer Revision und einer Nichtzulassungsbeschwerde erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestehen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2333, m.w.N.).

  • BFH, 26.10.2007 - IX R 57/07

    Keine Umdeutung ein als Revision eingelegtes Rechtsmittel in eine

    Auszug aus BFH, 07.05.2008 - VIII R 9/08
    Das Fehlen des ausdrücklichen Ausspruchs der Nichtzulassung der Revision im erstinstanzlichen Urteil bedeutet somit nicht, dass die Revision vom FG zugelassen worden ist (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2007 IX R 57/07, nicht veröffentlicht --n.v.--, m.w.N.).
  • BFH, 06.11.2003 - VIII R 19/03

    Keine Umdeutung der Revision in eine NZB

    Auszug aus BFH, 07.05.2008 - VIII R 9/08
    Eine Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Steuerberater --bei dem die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt wird-- das Rechtsmittel eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet hat (BFH-Beschlüsse vom 21. März 1995 VIII R 7/95, BFH/NV 1995, 995; vom 6. November 2003 VIII R 19/03, n.v., m.w.N.; in BFH/NV 2007, 2333, m.w.N.), und weil der Kläger und Revisionskläger (Kläger) auch nach dem rechtlichen Hinweis der Geschäftsstelle des erkennenden Senats im Schreiben vom 3. April 2008 keinerlei weitere Erklärung mehr abgegeben hat.
  • BFH, 21.03.1995 - VIII R 7/95

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision

    Auszug aus BFH, 07.05.2008 - VIII R 9/08
    Eine Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Steuerberater --bei dem die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt wird-- das Rechtsmittel eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet hat (BFH-Beschlüsse vom 21. März 1995 VIII R 7/95, BFH/NV 1995, 995; vom 6. November 2003 VIII R 19/03, n.v., m.w.N.; in BFH/NV 2007, 2333, m.w.N.), und weil der Kläger und Revisionskläger (Kläger) auch nach dem rechtlichen Hinweis der Geschäftsstelle des erkennenden Senats im Schreiben vom 3. April 2008 keinerlei weitere Erklärung mehr abgegeben hat.
  • BFH, 21.07.2008 - III R 19/08

    Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde

    a) Die nach Ablauf der Einlegungsfrist vom Kläger hilfsweise beantragte Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt im Streitfall nach bisheriger Rechtsprechung des BFH schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Rechtsanwalt --bei dem die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt wird-- das Rechtsmittel eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet hat (BFH-Beschlüsse vom 21. März 1995 VIII R 7/95, BFH/NV 1995, 995; in BFH/NV 2007, 2333, m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 25. Januar 2008 VIII R 9/08, juris, betr.
  • BFH, 28.01.2009 - VI R 41/08

    Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde - Keine

    Eine Umdeutung schlägt überdies regelmäßig auch deshalb fehl, weil zwischen einer Revision und einer Nichtzulassungsbeschwerde erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. November 1994 X R 115/94, BFH/NV 1995, 626; in BFH/NV 2004, 1539; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 110 ff.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 7. Mai 2008 VIII R 9/08, [...] - die Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht